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§ 2 Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2005

§ 2.

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach § 1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

20004433

Dokumentnummer

NOR40071416

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