Bemessung der Verbandsgeldbuße
§ 5.
(1) . Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
- 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
- 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
- 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
- 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
- 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
- 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
- 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
- 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Schlagworte
Erschwerungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071336
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