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§ 23 VbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit

§ 23.

Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095489