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§ 11 VbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ausschluss eines Rückgriffs

§ 11.

Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071342