§ 11
- 1. über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,
- 2. die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
- 3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
- 1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
- 2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,
- 3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,
- 4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
- 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
- 6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
- 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,
- 2. die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, und
- 3. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.
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