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§ 3 Zukunftsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

II. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds

§ 3.

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.

(4) Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.

(5) Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40248340

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