VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19
Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 19
Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)