Lagerstättenschutz
§ 51
Das Gewinnen von Kohlenwasserstoffen hat so zu erfolgen, dass eine möglichst hohe Gesamtausbeute erzielt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Lagerstättenschutz
§ 51
Das Gewinnen von Kohlenwasserstoffen hat so zu erfolgen, dass eine möglichst hohe Gesamtausbeute erzielt wird.
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