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§ 48 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Prüfungen

§ 48

(1) Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

  1. 1. beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
  2. 2. bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:

    vor Beginn der Arbeiten;

  1. 3. bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.

(2) Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

  1. 1. beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
  2. 2. bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:

    wiederkehrend;

  1. 3. bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.

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