Anwesenheitspflicht
§ 41
Bei Arbeiten an Bohrlöchern muss eine verantwortliche Person dauernd anwesend sein. Diese muss schwierige Arbeiten, wie Auszirkulieren gespannter Medien, Zementierarbeiten, Perforationen, Testarbeiten, Stimulationen, Arbeiten bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr oder Druckprüfungen an Anlagenteilen, persönlich überwachen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)