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§ 36 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Spülungspumpen

§ 36

(1) Spülungspumpen müssen auf die Beherrschung der maximal zu erwartenden Zirkulationsdrücke dimensioniert sein. Sie sind mit einem Sicherheitsventil zu versehen, das so zu dimensionieren ist, dass es ein Überschreiten der maximal zulässigen Drücke im nachgeordneten Spülungssystem verhindert.

(2) Die Sicherheitsventile der Spülungspumpen sind wiederkehrend zu prüfen. Der Abstand zwischen zwei Prüfungen bestimmt sich nach den Betriebsbedingungen.

(3) Sämtliche Hochdruckleitungen und‑schläuche im Spülungssystem müssen entsprechend dimensioniert und gesichert sein.

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