ARTIKEL 21
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070774
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