ARTIKEL 15
Anwendbares Recht
Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070768
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