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ARTIKEL 11 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 11

Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070764

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