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§ 8 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen

§ 8.

(1) Die AGES sammelt und bewertet die Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis Ende März jeden Jahres einen Berichtsentwurf mit den gemäß den §§ 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Der Berichtsentwurf hat den Anforderungen des Anhanges III Teil A bis D zu entsprechen.

(2) Der endgültige Bericht ist der Europäischen Kommission bis Ende Mai jeden Jahres zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Nutzung elektronischer Meldewege und Systeme festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070458