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§ 6 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Überwachung von Antibiotikaresistenzen

§ 6.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nach den Kriterien des Anhangs II Maßnahmen zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, festzulegen. Dabei ist auf die Erzielung vergleichbarer Daten zu achten.

(2) Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 1, durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.

(3) Zur Absicherung der Resistenzüberwachung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Systeme zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070456

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