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§ 8 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 8

Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die

  1. 1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
  2. 2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,

    gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.