vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 77 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 77

(1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)