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§ 61 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Qualifikationsnachweis

§ 61

Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
  2. 2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.