Qualifikationsnachweis
§ 61
Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
- 1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
- 2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
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