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§ 54 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Berufsbezeichnung

§ 54.

(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

  1. 1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
  2. 2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
  1. zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(2a) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.

(3) Das Führen

  1. 1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
  2. 2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
  1. ist verboten.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40250659

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