vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 37

Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)