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§ 33 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unselbständige Berufsausübung

§ 33

Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.