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§ 25 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 25

(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung

  1. 1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
  2. 2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

    bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.

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