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§ 23 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

6. Abschnitt

Berufsausübung Selbständige Berufsausübung

§ 23

Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

  1. 1. freiberuflich oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

    erfolgen.