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§ 1 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 1.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40243935