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§ 29 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 29.

Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40194196