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§ 27 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Strafbestimmung

§ 27.

(1) Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dadurch zuwiderhandelt, dass er Informationen, die nach diesen Bestimmungen geschützt sind, weitergibt, die Ermittlungen oder Handlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes behindert, indem ihre Untersuchungsbeauftragten daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, Materialien, Informationen und Dokumente verweigert wird oder diese zurückgehalten, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht über die Kenntnis vom Eintreten eines Vorfalls informiert, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20 000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139257