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§ 25 UUG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

4. Abschnitt

Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates Verkehrssicherheitsbeirat

§ 25.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger den Verkehrssicherheitsbeirat zu bestellen.

(2) Der Verkehrssicherheitsbeirat besteht aus:

  1. 1. 3 Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2. 3 Vertretern des Bundesministeriums für Inneres,
  3. 3. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  4. 4. 1 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
  5. 5. je 1 Vertreter der Ämter der Landesregierungen,
  6. 6. 1 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  7. 7. 1 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  8. 8. je 1 Vertreter der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sowie von Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern diese im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
  9. 9. je 1 Vertreter der im Nationalrat vertretenen Klubs,
  10. 10. je 1 Vertreter von privaten und staatlichen Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Z 10 soll insgesamt 16 nicht überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.

(3) Zu Mitgliedern des Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.

(5) Der Vorsitzende des Verkehrssicherheitsbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Er kann einen Bediensteten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, dass die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(6) Der Verkehrssicherheitsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139246

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