Vorfallstatistik
§ 20.
(1) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.
(2) Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139245
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)