Übermittlungsfrist
§ 4.
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 4a BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Gesetzesnummer
20004316
Dokumentnummer
NOR40278549
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