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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 5.

Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln:

  1. - Bezeichnung der Bausparkasse
  2. - Nummer des Bausparvertrages
  3. - Name des Abgabepflichtigen
  4. - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  5. - Adresse des Abgabepflichtigen
  6. - Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  7. - Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  8. - Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  9. - Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  10. - Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
  11. - Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
  12. - Vertragsbeginn des Bausparvertrages
  13. - Ende der Prämienbegünstigung.

Schlagworte

Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40230690

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