III. Erstattung der Bausparprämie
§ 3.
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40230689
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