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§ 8 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Fachkunde

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Druckformenherstellung,
  2. 2. Druckverfahren,
  3. 3. Typografie,
  4. 4. Montage,
  5. 5. Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retuschen,
  6. 6. Bildbearbeitung,
  7. 7. Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

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