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§ 9 Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Angewandte Mathematik

§ 9

(1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums- und Gewichtsberechnung,
  2. 2. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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