KAPITEL 1
Der Oberste Rat
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- a) dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;
- b) einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
- c) einem vom Personalausschuß nach Artikel 22 benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);
- d) einem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten Vertreter der Elternschaft.
(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können sich vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.
(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sitzungen des Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen als Beobachter teilzunehmen.
(4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten Rates oder des Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in nachstehender Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069055
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