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Artikel 10 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 10

Der Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Vereinbarung; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen. Er legt die allgemeine Schulordnung fest.Er erstellt jährlich auf der Grundlage eines Entwurfs des Generalsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Schlagworte

Haushaltsangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40099136

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