Artikel 10
Der Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Vereinbarung; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen. Er legt die allgemeine Schulordnung fest.Er erstellt jährlich auf der Grundlage eines Entwurfs des Generalsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Schlagworte
Haushaltsangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40099136
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