vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung

§ 1

(1) Der Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeugung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Blechblasinstrumentenerzeuger oder Blechblasinstrumentenerzeugerin) zu bezeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)