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§ 1 Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau

§ 1

(1) Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Streichinstrumente,
  2. 2. Zupfinstrumente,
  3. 3. Bogen.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

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