§ 5.
Soweit in den Anlagen zu dieser Verordnung oder in den in §§ 2 und 3 zitierten Entscheidungen einer der nachstehenden Begriffe verwendet wird, ist dieser Begriff samt seinen grammatikalischen Abwandlungen im Sinn des GTG wie folgt zu verstehen:
„genetisch verändert“ als „gentechnisch verändert“
„Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)“ als „Sicherheitsbewertung“
„Anmeldung“ einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens als „Antrag“ (auf Genehmigung einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens)
„Anmelder“ als „Antragsteller“.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
20004253
Dokumentnummer
NOR40068684
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