Artikel 9
Andere Quellensteuern
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004252
Dokumentnummer
NOR40068635
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