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Artikel 2 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 2

Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

(1) Werden Zinszahlungen gemäß Artikel 6 von einer Zahlstelle mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 3 geleistet, die in Österreich ansässig sind, so meldet die Zahlstelle der zuständigen Behörde auf den Cayman Islands:

  1. a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 4 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
  2. b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
  3. c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
  4. d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde auf den Cayman Islands erteilt der zuständigen Behörde in Österreich binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres automatisch die Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, für alle im Verlauf dieses Jahres geleisteten Zinszahlungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004251

Dokumentnummer

NOR40068612

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