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Artikel 4 Definition der Zahlstelle Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 4 Definition der Zahlstelle

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass

  1. a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist, oder
  2. b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen, oder
  3. c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassener OGAW oder ein auf Montserrat niedergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.

(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.

(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.

(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind:

  1. a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;
  2. b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068508

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