Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
§ 57a.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40227002
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