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§ 57a NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV

§ 57a.

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40227002

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