Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 39.
Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40202979
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