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§ 90 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90.

(1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass

  1. 1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
  2. 2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Unbeschadet der Statusverordnung darf bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

(3) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278262

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