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§ 37 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Durchsuchen von Personen

§ 37.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn

  1. 1. diese gemäß § 39 festgenommen worden sind oder
  2. 2. der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.

(2) Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.