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§ 35b FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

§ 35b.

(1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205440