Träger von Vorrechten und Befreiungen
§ 29.
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40231583