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§ 27 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2017

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

§ 27.

(1) Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich

  1. 1. Tatsachen bekannt werden oder
  2. 2. Tatsachen eintreten,

    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).

(2) Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.

(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn

  1. 1. ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
  2. 2. gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
  3. 3. der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
  4. 4. ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
  5. 5. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
  6. 6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.

(4) Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.

(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198484