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§ 123 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

16. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 123.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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